
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Dachdeckerei Dachwerk Campe
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns, der Firma Dachwerk Campe, als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§ 13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
§ 2 Angebot – Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zu 2 Monate, sofern die Arbeiten binnen dieser Zeit begonnen werden. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weitergegeben werden.
Die Preise sind in der Regel Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und die Arbeiten zusammenhängend ohne Unterbrechung nach Planung des Auftragnehmers ausgeführt werden. Bei Abweichungen (z. B. Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Diese können z. B. durch gestiegene Materialkosten entstehen, deren Anstieg dem Auftraggeber auf Wunsch nachzuweisen ist.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder Verwendung außerhalb des vereinbarten Auftrages bedarf unserer Zustimmung. Der Beginn und die Dauer der Ausführung werden im Vertrag festgelegt und können sich bei Lieferschwierigkeiten des Materials, die nicht vom Dachdecker zu vertreten sind, angemessen verlängern.
Lohngleitklausel
Bei wesentlicher Veränderung der Lohnkosten infolge tariflicher, gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Änderungen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums, erhöht oder vermindert sich der Angebotspreis angemessen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn der Mehr- oder Minderaufwand 0,5 % der Abrechnungssumme übersteigt. Erst ab diesem Selbstbeteiligungsbetrag kann eine Lohnanpassung vorgenommen werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer alle zur Prüfung erforderlichen Nachweise zu liefern. Wird die Lohngleitklausel für unwirksam erklärt, wirkt diese Feststellung rückwirkend; Überzahlungen sind nicht zu erstatten.
Materialgleitklausel
Preisanpassungen bei Materialien sind zulässig, wenn nach Ablauf des oben genannten Zeitraums eine Änderung des Materialherstellerpreises von mehr als 3 % eintritt – sowohl nach oben als auch nach unten. Dies gilt nur für Waren, die noch nicht bestellt wurden. Grundlage ist der jeweils aktuelle Listenpreis des Herstellers.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- oder Trocknungsbedingungen kann die Ausführung unterbrochen werden. Die Ausführungsfrist verlängert sich entsprechend. Bei Besserung ist die Arbeit unter Berücksichtigung angemessener Rüstzeiten fortzusetzen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen gestellt werden, die sofort zur Zahlung fällig sind. Sie richten sich nach dem Wert der erbrachten Leistungen, auch für gelieferte Materialien. Die Schlussrechnung ist nach Zugang ebenfalls sofort fällig. Ein Skonto muss ausdrücklich vereinbart sein. Bei nicht fristgerechter Zahlung erlischt der Anspruch auf Skonto. Die Materialkosten sind vor Arbeitsbeginn zu Begleichen.
§ 5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Leistungen erfolgen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Für Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch oder Fremdeinwirkung übernimmt Dachwerk Campe keine Haftung. Natürlicher Verschleiß (z. B. bei Antrieben für Lichtkuppeln oder Dachfenster) stellt keinen Mangel dar.
Verjährungsfristen gemäß § 634a BGB:
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2 Jahre: Wartung, Renovierung, Instandhaltung (nicht gebäudesubstanziell)
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4 Jahre: VOB-Verträge
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5 Jahre: Neubauten oder vergleichbare Arbeiten an der Gebäudesubstanz – BGB Verträge
§ 6 Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Dachwerk Campe. Werden sie fest verbaut, tritt der Auftraggeber etwaige Forderungen (z. B. aus Weiterverkauf) in Höhe unserer Forderung an uns ab.
§ 8 Abnahme
Teilleistungen können separat abgenommen werden. Die Abnahme erfolgt ansonsten gemäß § 640 BGB, auch durch schlüssiges Verhalten. Bei Verweigerung der Abnahme ist der Auftraggeber zur Mitwirkung an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung verpflichtet. Bei Nichterscheinen kann Firma Dachwerk Campe die Feststellung einseitig vornehmen, sofern der Auftraggeber dies zu vertreten hat.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei Pauschalpreisvertrag gilt die Vereinbarung.
Bei Einheitspreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach Aufmaß (Maße der fertigen Oberfläche).
Flächen < 2,5 m² (z. B. Fenster) und Lücken < 1 m Länge werden übermessen.
Es gelten ggf. die VOB/C-Normen.
Maße: Längen/Flächen mit 2 Nachkommastellen, Volumen/Gewichte mit 3 – jeweils kaufmännisch aufgerundet.
§ 10 Nachträgliche/zusätzliche Arbeiten
Für nachträglich beauftragte Arbeiten ist eine neue Vereinbarung erforderlich. Bei Eilbedürftigkeit gelten ersatzweise die Stundenlohnvereinbarungen des Hauptauftrags. Bei unerwartetem Mehraufwand (z. B. verdeckte Schäden) ist der Auftraggeber zu informieren, wenn die Kostensteigerung 10 % übersteigt. Andernfalls darf Dachwerk Campe den Mehraufwand abrechnen.
§ 11 Sicherheiten
Auf Verlangen ist eine Sicherheit für die Zahlungspflicht zu leisten – z. B. durch Sperrkonto oder Bürgschaft eines EU-Kreditinstituts.
§ 12 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Andernfalls ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz von Dachwerk Campe, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
§ 13 Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Die Dachdeckerei Dachwerk Campe – Inhaberin Nancy Campe nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.




